Satzung

Satzung des Club Cycliste 2024 Eschelbronn e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Club Cycliste 2024 Eschelbronn“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“
  2. Das Gründungsdatum des Vereins ist der 03. Juni 2024.
  3. Der Sitz des Vereins ist Eschelbronn.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports in all seiner Vielfalt in Eschelbronn und Umgebung.
  2. Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, sich individuell und in der Gruppe sportlich zu betätigen, und trägt dadurch zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens bei. Regelmäßige, gemeinsame Ausfahrten dienen dabei der nachhaltigen Integration eines gesunden Lebensstils in den Alltag der Mitglieder des Vereins.
  3. Ziel des Vereins ist die Bewahrung der Radkultur. Der Verein pflegt die Historie und Traditionen des Radsports im Allgemeinen sowie in Eschelbronn und der Kurpfalz im Speziellen.
  4. Der Verein ist bestrebt, durch gemeinsame Unternehmungen sowie die Organisation von Veranstaltungen das körperliche, seelische und geistige Wohlbefinden seiner Mitglieder zu erhalten und zu fördern.
  5. Der Verein dient als Treffpunkt von Jung und Alt. Er soll in einer Welt der fortschreitenden Digitalisierung und Individualisierung dazu beitragen, echte soziale Kontakte zwischen Menschen zu schaffen und zu intensivieren. Er fördertdie Geselligkeit und stärkt die Dorfgemeinschaft.
  6. Der Verein soll durch gezielte Jugendarbeit junge Menschen zu einem aktiven und gesunden Lebensstil ermutigen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Sämtliche dem Verein zufließende Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Austritt oder bei der Auflösung des Club Cycliste 2024 Eschelbronn weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch besitzen sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
  8. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  9. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
  10. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon sowie Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  11. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 4 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Zur Aufnahme als Mitglied in den Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen. Der Mitgliedsantrag für Kinder bis einschließlich dem 13. Lebensjahr sowie Jugendliche ab dem 14. bis einschließlich dem 17. Lebensjahr bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe des Mitgliedsantrags und dessen Bestätigung.
  4. Als Aufnahmedatum gilt das Datum des Mitgliedsantrags. Bei Anträgen, die bereits vor dem Gründungsdatum gestellt wurden, gilt der 03. Juni 2024 als Aufnahmedatum.
  5. Die Zugehörigkeitsjahre zum Verein werden unabhängig vom Alter des Mitglieds auch bei Kindern und Jugendlichen ab dem Aufnahmedatum gerechnet.
  6. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  7. Die Mitgliedschaft im Club Cycliste 2024 Eschelbronn endet:
    1. mit der Auflösung des Vereins,
    2. mit dem Austritt des einzelnen Mitgliedes,
    3. mit dem Tod des Mitgliedes
    4. mit dem Ausschluss des Mitgliedes.
  8. Der Austritt aus dem Verein kann zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich, spätestens zum 30. November, an den Vorstand zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf es der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  9. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
    1. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereines,
    2. bei grobem unsportlichem Verhalten,
    3. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
    4. bei der Kundgabe von Kindeswohlgefährdung und/oder sexuellen Missbrauchs. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich Berufung beim Vorstand des Vereins eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet das zu bildende Schiedsgericht.
  10. Auf Antrag des Vorstands kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste für den Verein verliehen werden. Vorschläge können dabei von jedem Mitglied an den Vorstand herangetragen werden. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  11. Auf Antrag des Vorstands können Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, auch posthum rückwirkend zum Todestag zum Ehrenmitglied ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  12. Nach 50 Jahren Mitgliedschaft im Verein wird jedes Mitglied automatisch zum Ehrenmitglied ernannt.

§ 5 Beitragsregelung

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag sowie eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Die Höhe der einzelnen Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  3. Die Beiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung festgeschrieben. Eine Anpassung der Beiträge erfordert keine Satzungsänderung.
  4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung - die Generalversammlung - findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einbehaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt jede Abstimmung durch Handzeichen.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Vereinsfarben, Wappen und Flagge

  1. Die Vereinsfarben des Club Cycliste 2024 Eschelbronn sind blau-silber-rot-oliv. Blau, silber und rot sind die Farben Eschelbronns, unserer Heimat. Sie bringen die Verbundenheit des Vereins mit seinem Heimatort zum Ausdruck. Silber steht zudem für den Stahl und das Metall, aus dem unsere Räder und ihre Komponenten gebaut sind. Olivgrün symbolisiert die Natur, in der wir uns frei und autark bewegen. Radsport ist eine Freiluftsportart. Wir lieben es, draußen zu sein.
  2. Das Wappen des Vereins wird aus dem Eschelbronner Ortswappen gebildet, das von einem silbernen Zahnkranz umfasst wird, der olivgrün ausgefüllt ist und waagrecht von einem blau-silber-roten Band durchlaufen wird.
  3. Die Flagge des Vereins hat einen olivgrünen Grund, der im mittleren Drittel waagrecht von einem blau-silber-roten Band durchlaufen wird (1/3 oliv, 1/9 blau, 1/9 silber, 1/9 rot, 1/3 oliv). Dieses Band wird mittig vom Vereinswappen unterbrochen, das jeweils über das Band hinaus in die oliven Streifen hineinragt.

§ 9 Abteilungen

  1. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
  2. Jeder Abteilung wählt einen Abteilungsleiter. Vorstandsmitglieder können zugleich auch als Abteilungsleiter fungieren. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen.
  3. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit eine Abteilungsordnung beschließen. Der Abteilungsleiter kann Änderungen der Abteilungsordnung beim Vorstand beantragen. Der Vorstand entscheidet darüber durch Beschluss.
  4. Mit Gründung des Club Cycliste 2024 Eschelbronn wird zugleich die Gründung der Abteilung „Torpedos Eschelbronn“ beschlossen. Hierbei handelt es sich um eine Abteilung für historische Fahrräder mit eigenem Logo und eigener Flagge. Die Torpedos Eschelbronn kümmern sich um die Restauration, Pflege und auch Ausfahrt historischer Räder, halten dabei die Erinnerung an die goldene Ära des Radsports wach und pflegen die Traditionen der guten, alten Zeit.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Eschelbronn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Eschelbronn, 03. Juni 2024